Statuten

§ 1 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist, den Anstand in Gesellschaft zu fördern, Eintracht zu stiften und für Erholung zu sorgen.

 § 2 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können nur solche männliche und weibliche Personen werden:

a) welche das 16. Lebensjahr vollendet haben und es glaubwürdig erscheint, dass sich das Aufnahmemitglied im Sinne des § 16 der Statuten verhalten wird.

b) es können auch schon Mitglieder mit dem 15. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn bei einer Versammlung alle anwesenden Mitglieder dafür sind und die Erziehungsberechtigten zustimmen

Die Anmeldung muss beim Vorstand schriftlich oder mündlich erfolgen.
Der Antragsteller wird bei der nächsten ordentlichen Versammlung durch Abstimmung aller anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit aufgenommen.

 § 3 Aufgaben der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft hat die Befolgung der Statuten zu überwachen, für Eintrittsgelder und anständiges Lokal Sorge zu tragen.Der Vorstand bestimmt alle Unterhaltungs-, Zusammenkunfts- und Versammlungstage.

 § 4 Zusammensetzung der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem 1. Vorstand, dem 1. Schriftführer und dem 1. Kassier sowie deren Ersatzmänner.Sollte im Laufe des Jahres ein Vorstandsmitglied nicht mehr im Stande sein, sich weiterhin des Vereins anzunehmen, so tritt an dessen Stelle sein Stellvertreter.

 § 5 Wahl der Vorstandschaft

Das Vorstandspersonal wird alljährlich aus den ordentlichen Mitgliedern mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 6 Durchführung der Wahlen

Die Wahlen erfolgen jährlich in den ersten beiden Januarwochen. An diesem Tage legt der Vorstand den versammelten Mitgliedern Rechenschaft von der Verwaltung ab. Jedes ordentliche Mitglied ist bei der Wahl vorschlagsberechtigt. Die Wahlen können per Handzeichen durchgeführt werden, wenn nur ein Vorschlag für das zu wählende Amt vorliegt, ansonsten ist schriftlich zu wählen. 

§ 7 Haftung des Vereinsvermögens

Die Mitglieder haften für Verbindlichkeiten, welche das Vereinsvermögen übersteigen.

 § 8 Rechnungslegung

Die jährliche Rechnungslegung ist in der Hauptversammlung vorzunehmen. Der Schriftführer und der Kassier haben Sorge zu tragen, dass spätestens bis zu diesem Tage die Rechnungen verfertigt sind und mit den nötigen Unterlagen dem Vorstand übergeben werden. Im Protokollbuch müssen alle Protokolle der Versammlung wahrheitsgemäß eingetragen und gleichzeitig mit vorgelegt werden.

§ 9  Festausschuss

Der Burschenverein richtet einen Festausschuss ein. Der Festausschuss kann mit der Durchführung von größeren Veranstaltungen betraut werden. Insbesondere ist dieser verantwortlich für die Planung, Durchführung und Abrechnung der jährlich stattfindenden „PittersdorferKerwa“, da diese Veranstaltung als zentrale Aufgabe zur Traditionserhaltung, Brauchtumspflege und Öffentlichkeitsarbeit des Burschenvereins gehört. Darüber hinaus kann der Festausschuss auch mit der Planung , Durchführung und Abrechnung anderer Festveranstaltungen (Jubiläen, Tanzveranstaltungen, oder andere Veranstaltungen geselliger Art) des Burschenvereins beauftragt werden.

§ 10 Mitglieder des Festausschuss

Der Festausschuss besteht aus so vielen Mitgliedern des Burschenvereins, wie für die Organisation des Festes, welches nach Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung des Burschenvereins durchgeführt werden soll, benötigt werden.

Dem Festausschuss gehören kraft Ihres Amtes der Vorsitzende des Burschenvereines und der Kassier an. Sollten diese verhindert sein, werden sie von ihren Stellvertretern vertreten. 

Auch Nichtmitglieder des Burschenvereins können dem Festausschuss beigeladen werden, wenn deren Expertise benötigt wird.

 § 11 Wahl der Festausschussobleute

Die Mitgliederversammlung des Burschenvereins wählt einen Festausschussobmann und einen Stellvertreter aus den Mitgliedern des Burschenvereins.

Die weiteren Mitglieder des Festausschuss werden von den beiden Obmännern bestimmt.  

§ 12 Aufgaben des Festausschuss

Die Mitglieder des Festausschusses sind ausschließlich berechtigt Rechtsgeschäfte für das von der Mitgliederversammlung in Auftrag gegebene Fest abzuschließen. Rechtsgeschäfte die über die Anschaffungen für das beauftragte Fest hinausgehen sind dem Festausschuss nicht erlaubt, diese Rechtsgeschäfte obliegen der Mitgliederversammlung des Burschenvereins ( Anschaffungen von Investitionsgütern). 

Der Festausschuss darf allerdings Verträge  bezüglich der Lieferung von Getränken, Nahrungsmitteln und Verbrauchsgütern sowie die Bestellung von Dienstleistungen, Mietsachen und Musikdarbietungen vorbereiten und nach Unterzeichnung durch den Vorstand des Burschenvereins vollziehen.

§ 13 Führung der Geschäfte

Die Obleute stehen dem Festausschuss vor und führen dessen Geschäfte. Sie leiten die Sitzungen und führen darüber Protokoll. Der Festausschuss ist zur ordentlichen Führung der Geschäfte verpflichtet und hat die ordnungsgemäße Kassenführung während des Festes zusammen mit dem Kassier des Burschenvereins sicherzustellen. Die Geschäftsführung muss den Grundsätzen der ordnungmäßigen kaufmännischen Buchführung entsprechen und darf dem Ansehen des Burschenvereins keinen Schaden zufügen. Der Festausschuss hat die Mittel des Burschenvereins sparsam und zweckgerichtet einzusetzen. Der Finanzbedarf für die Durchführung des Festes ist im Vorhinein mit der Vorstandschaft des Burschenvereines abzusprechen, sodann wird der Kassier des Burschenvereines entsprechende Mittel zur Vorfinanzierung bereitstellen, sofern diese benötigt werden.

 § 14 Bericht über die Geschäfte

Der Festausschuss ist dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung des Burschenvereins zum Bericht über seine Aktivitäten verpflichtet. Nach Abschluss des Festes hat er die ordnungsgemäßen Abrechnungen, Belege und die erwirtschafteten Geldbestände dem Kassier des Burschenvereins umgehend zu übergeben.

 § 15 Vorschlagsrecht zur Aufnahme in den Burschenverein

Jedes Mitglied hat das Recht bei geschlossenen Veranstaltungen eine Person einzuführen; dieselbe muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 § 16 Pflichten der Vereinsmitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, nicht bloß selbst anständig zu sein, sondern hat auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Vereinskameraden die Ehre des Vereins nicht verletzen.  

§ 17 Ausschluss von der Mitgliedschaft

Wer seine Beiträge nicht entrichtet, oder die Pflichten eines Vereinsmitglieds verletzt (§ 16) wird durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen. 

§18 Mitgliedsbeitrag

Die Beiträge werden durch Bankeinzug vom Konto des Mitglieds erhoben. Entrichtet das Mitglied den Beitrag nicht, so wird gemäß § 17 der Statuten verfahren. 

§ 19 Höhe des Mitgliedsbeitrags

Der jährlich zu entrichtende Mitgliedsbeitrag beträgt 15 Euro. 

§ 20 Aufnahmegebühr

Wird eine Person durch Beschluss der Versammlung in den Burschenverein aufgenommen, so hat er umgehend eine Aufnahmegebühr von zwei „Ziegenlitern“ zum allseitigen Wohlgenuss der anwesenden Mitglieder zu stiften. 

 § 21 Austritt aus dem Verein

Wer dem Verein nicht mehr angehören möchte hat die persönlich unterzeichnete Austrittserklärung dem Vorstand zuzuleiten. Sodann endet die Mitgliedschaft zum 31.12 des Jahres in dem die Austrittserklärung beim Vorstand eingeht. 

Wer ohne Grund austritt kann nie wieder beitreten. Ausgeschlossene und Ausgetretene verlieren jeden Anspruch am Vereinsvermögen. Für alle bis dorthin entstandenen Verpflichtungen des Vereins ist noch Haftung zu tragen. 

§ 22 Wiedereintritt in den Verein

Wer wegen Ortswechsel oder Krankheit gezwungen wird, dem Verein nicht mehr anzugehören, wird später wieder aufgenommen.

 § 23 Hochzeitsbeigabe

Heiratet ein Mitglied, so wird ihm ein Geschenk zu teil (Bayreuther Eicherla), sofern es dem Vorstand Ort und Datum seiner Hochzeit mitgeteilt hat. 

§ 24 Auflösung des Vereins

Der Verein besteht solange, bis er auf 7 Mitglieder zurückgegangen ist. Die überbleibenden Mitglieder bestimmen über das noch vorhandene Vereinsvermögen des Vereins. 

§ 25 Änderung dieser Satzung

Die Änderung dieser Satzung ist durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlungmöglich. Zu dieser Mitgliederversammlung ist in ortsüblicher Weise, wenn möglich schriftlich zu laden. Dabei sind die beabsichtigten Änderungen den Mitgliedern mitzuteilen.

 

Pittersdorf, 12.01.1963 (Zwölfter Januar Neunzehnhundertdreiundsechzig).

* geändert am 05.01.1992

- geändert  11.02.2020

Jedes Mitglied erhält einen Abdruck der Statuten, gleichso jedes neu aufgenommene Mitglied. Der Erhalt eines Abdruckes muß auf einer Liste bestätigt werden.

 

Die Vorstandschaft

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